Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile (AGB)

1. Zustandekommen des Mietvertrages, Vertragsinhalt und anwendbares Recht


1.1 Der Mietinteressant füllt ein Reservierungs- / Vertragsformular aus und sendet dies an die Vermieterin. Die Vermieterin bestätigt ihre grundsätzliche Bereitschaft, zu den angefragten Terminen den Mietvertrag abzuschließen. Der Mietvertrag kommt dann zustande, wenn der Mieter eine Anzahlung von 50% des Mietpreises, mindestens aber 300,00 Euro geleistet hat. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter den von der Vermieterin gegengezeichneten Mietvertrag.

1.2 Zwischen der Vermieterin und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Reisemobil eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.3 Gegenstand des Vertrages zwischen dem Mieter und der Vermieterin ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisemobiles. Die Vermieterin erbringt keine Reiseleistungen im Sinne von § 651a BGB, weshalb zwischen den Parteien auch kein Pauschalreisevertrag abgeschlossen wird. Die Regelungen der §§ 651a ff BGB finden auf das Vertragsverhältnis zwischen der Vermieterin und dem Mieter keine Anwendung.

2. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland


2.1 Der Mieter muss bei Übergabe des Reisemobiles eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland seit mindestens fünf Jahren gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Der Mieter muss weiterhin mindestens das 24. Lebensjahr vollendet haben. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, oder erreicht er das Mindestalter nicht, ist die Vermieterin nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ist der Mieter auch nicht in der Lage, innerhalb der gesetzten Nachfrist die vorgenannten Dokumente vorzulegen, gelten die Stornobedingungen in Ziff. 4.2.

2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und von den weiteren im Mietvertrag angegebenen Fahrern („berechtigter Fahrer“) geführt werden. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers.

2.3 Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
a) zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
b) für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
c) zur gewerblichen Personenbeförderung,
d) zur Weitervermietung,
e) zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
f) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

2.4 Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, den der Vermieter aufgrund der Verletzung einer der Bestimmungen in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 entsteht, bleibt unberührt.

3. Mietpreis und deren Berechnung, Mietdauer


3.1 Der Mietpreis ergibt sich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste der Vermieterin. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird zusätzlich eine einmalige Service-Pauschale in Höhe von 145,00 Euro berechnet.

3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: Unbegrenzte Kilometer, dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (siehe unten, Ziff. 12) sowie die Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers.

3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Der Tag der Übergabe und der Tag der Rückgabe gelten jeweils als halbe Tage. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobiles durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Reisemobiles durch die Vermieterin an der Vermietstation.

3.4 Gibt der Mieter das Reisemobil später als vertraglich vereinbart zurück, berechnet die Vermieterin pro angefangener Stunde den Preis laut aktueller Preisliste, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis. Kosten, die der Vermieterin dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber der Vermieterin Ansprüche wegen der nicht möglichen Fahrzeugübernahme oder einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann von der Vermieterin während der verbleibenden Mietzeit anderweitig vermietet werden.

3.6 Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Andernfalls berechnete der Vermieter den Treibstoff in Höhe des tagesaktuellen Preises zzgl. einer Handling Fee von 20%. Treibstoff- und sonstige Betriebskosten während der Mietzeit trägt der Mieter.

3.7 Einwegmieten sind nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig.

4. Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter, Umbuchung


4.1 Der Mieter ist berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, folgende Stornogebühren zu zahlen:
a) bis zu 50 Tage vor Mietbeginn: 20% des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 Euro,
b) zwischen 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises,
c) weniger als 15 Tage vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises,
d) am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme: 95% des Mietpreises.

4.2 Der Mieter ist berechtigt, bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietvertragsbeginn die Buchung zu ändern, sofern anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der Ausgangsbuchung vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur für einen Zeitraum möglich, der sechs Monate nach dem ursprünglichen Mietbeginn liegt. Pro Umbuchung wird eine weitere Servicepauschale in Höhe von 145,00 Euro erhoben. Ein Rechtsanspruch des Mieters zur Umbuchung oder Änderung des Mietvertrages besteht nicht.

5. Zahlungsbedingungen


5.1 Der Mietpreis einschließlich der Service Pauschale muss spätestens bis 40 Tage vor Mietbeginn in voller Höhe auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto der Vermieterin gebührenfrei eingegangen sein.

5.2 Die Kaution in Höhe von 1.500,00 Euro muss vom Mieter spätestens 5 Tage vor Fahrzeugübernahme auf das Konto des Vermieters gebührenfrei hinterlegt sein, kann aber auch am Tag der Übergabe per EC oder Kreditkarte interlegt werden.

5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 40 Tage bis Mietbeginn) werden Kaution und Mietpreis sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.

5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch die Vermieterin erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Reisemobiles mit der Kaution verrechnet. Schäden, die nach der Reinigung festgestellt werden, die bei Rückgabe durch Verschmutzung oder weiteres nicht erkannt wurden, werden ebenfalls dem Mieter zur Last gelegt, sofern dies belegbar ist.

6. Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles


6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Vermieterin in der Übergabestation teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Vermieterin kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit der Vermieterin eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, dass von der Vermieterin und dem Mieter zu unterzeichnen ist.

6.3 Die Fahrzeugübergabe erfolgt grundsätzlich jeweils ab 15 Uhr, die Rückgabe jeweils zwischen 7 und 11 Uhr. Es gelten im Einzelfall die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart.

6.4 Das Reisemobil wird dem Mieter von dem Vermieter innen und außen sauber übergeben und ist von dem Mieter im gereinigten Zustand wieder zurückzugeben. Die Außenreinigung übernimmt der Vermieter selbst. Die Chemie- / Fäkalienbox muss geleert und sauber sein. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht, reinigt der Vermieter auf Kosten des Mieters das Reisemobil und stellt dem Mieter hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von 150,00 Euro in Rechnung, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen, einen weiter gehenden Schaden geltend zu machen.

7. Sorgfalts- und Obhutsverpflichtungen des Mieters


7.1 Das Reisemobil ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu überwachen. Der Mieter ist verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Reisemobil in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.2 Das Reisemobil ist ein Nichtraucher-Fahrzeug, das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung vorstehender Verpflichtungen entstehen, gehen zu Lasten des Mieters und werden mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 500,00 Euro berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen, einen weiter gehenden Schaden geltend zu machen.

8. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflichten, Obliegenheiten


8.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen, insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächst gelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Reisemobil gering beschädigt wurde, und auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

8.2 Bei jeglicher Beschädigung des Reisemobil während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten.

8.3 Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne dies der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

10. Reparaturen, Ersatzfahrzeug


10.1 Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 150,00 Euro netto (ohne Umsatzsteuer) ohne weiteres, Reparaturen mit einem höheren Betrag nur mit Einwilligung (vorherige Zustimmung) der Vermieterin in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der Orginalbelege sowie ggf. ausgetauschter Teile, es sei denn, der Mieter haftet für den Schaden.

10.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und beauftragt der Mieter diese nicht eigenständig, hat der Mieter der Vermieterin den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu setzen.

10.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt die Vermieterin ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

10.4 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

11. Haftung des Mieters


11.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und /oder der berechtigte Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und /oder der Fahrer dann nicht, wenn Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

11.2 Unabhängig stellt die Vermieterin den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500,00 Euro pro Schadensfall von der Haftung frei. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. Die vorstehende Haftungsfreistellung entfällt wiederum, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

11.3 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ordnungs- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,00 Euro, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen, einen weiter gehenden Schaden geltend zu machen.

11.4 Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

12. Haftung des Vermieters


12.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur unbegrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

12.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.3 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die bei Mietbeginn vorhanden sind und vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind unabhängig von den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen.

12.4 Ansprüche, die nach den vorstehenden Ziffern nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

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